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Rechtliche Rahmenbedingungen

Es gibt viele sehr verschiedenene leichte bemannte und unbemannte Flugplattformen, die sich für bestimmte Anwendungen in der nahen Fernerkundung eignen. Allerdings sind die nationalen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Deutsches Recht

Neuste Gesetzesinitiative des Bundestags

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundestag-verabschiedet-Drohnengesetz-1424100.html

Bisher gilt aber: Der Einsatz von Drohnen erfordert in jedem Fall eine Aufstiegserlaubnis. Gefordert wird dies in der bundesdeutschen Luftverkehrs-Ordnung, LuftVO, §16, Abs. 1, Nr. 7, nachzulesen hier: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/BJNR006520963.html

Kommentierte Luftverkehrsrechtliche Bestimmungen für Deutschland findet man hier: http://www.rc-network.de/magazin/artikel_02/art_02-0001/art_02-0001-00.html

Die wesentlichen Punkte sind, dass man für Hobby-Anwendungen in bestimmten Lufträumen keine Aufstiegsgenehmigung braucht, wenn das Abfluggewicht 5 kg nicht überschreitet. Gewerbliche Flüge müssen immer bei der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde angemeldet werden, unabhängig vom Gewicht. Auf Flugplätzen oder in deren Nähe dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.

Gespräch mit der zuständigen Luftaufsichtsbehörde

Regierungspräsidium Düsseldorf

Ansprechpartnerin: Frau Dlugosch, Telefonnummer: 0211/475-3714

Ergebnis für Deutschland

Für jede zu überfliegende Fläche ist in dieser Weise eine Aufstiegserlaubnis zu beantragen (Haus Riswick, Neu-Louisendorf). Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen dauert die Bearbeitung etwa 10 Werktage. Es ist möglich, eine Aufstiegerlaubnis für einen längeren begrenzten Zeitraum zu gewähren (z.B. 1/2 Jahr während der Vegetationsperiode). An den rechtlichen Grundlagen für eine Dauergenehmigung in gewerblicher Nutzung wird gearbeitet.

Bestimmungen für die Niederlande

Keine Ahnung! Wer erkundigt sich?