- Legal Framework (de)
Es gibt viele sehr verschiedenene leichte bemannte und unbemannte Flugplattformen, die sich für bestimmte Anwendungen in der nahen Fernerkundung eignen. Allerdings sind die nationalen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Neuste Gesetzesinitiative des Bundestags
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundestag-verabschiedet-Drohnengesetz-1424100.html
Bisher gilt aber: Der Einsatz von Drohnen erfordert in jedem Fall eine Aufstiegserlaubnis. Gefordert wird dies in der bundesdeutschen Luftverkehrs-Ordnung, LuftVO, §16, Abs. 1, Nr. 7, nachzulesen hier: http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/BJNR006520963.html
Kommentierte Luftverkehrsrechtliche Bestimmungen für Deutschland findet man hier: http://www.rc-network.de/magazin/artikel_02/art_02-0001/art_02-0001-00.html
Die wesentlichen Punkte sind, dass man für Hobby-Anwendungen in bestimmten Lufträumen keine Aufstiegsgenehmigung braucht, wenn das Abfluggewicht 5 kg nicht überschreitet. Gewerbliche Flüge müssen immer bei der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde angemeldet werden, unabhängig vom Gewicht. Auf Flugplätzen oder in deren Nähe dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.
Ansprechpartnerin: Frau Dlugosch, Telefonnummer: 0211/475-3714
Für jede zu überfliegende Fläche ist in dieser Weise eine Aufstiegserlaubnis zu beantragen (Haus Riswick, Neu-Louisendorf). Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen dauert die Bearbeitung etwa 10 Werktage. Es ist möglich, eine Aufstiegerlaubnis für einen längeren begrenzten Zeitraum zu gewähren (z.B. 1/2 Jahr während der Vegetationsperiode). An den rechtlichen Grundlagen für eine Dauergenehmigung in gewerblicher Nutzung wird gearbeitet.
Keine Ahnung! Wer erkundigt sich?